ÖSTERREICH. - Grundrechte Österreich 1848 - Handschriftliche Überarbeitung des 19. Entwurfs der Grundrechte des österreichischen Volkes nach den Beschlüssen der zweiten Lesung im Konstitutionsausschusse. [Entspricht dem Extrablatt zur Abendbeilage der Wiener Ztg. vom 23. Dezember 1848] [Kremsier, Dez 1848 bis Jan 1849] 14 gedruckte S., durchschossen mit Korrekturbögen, gesamt 22 S. Mit zahlreichen handschriftlichen Korrekturen und mehreren Einschüben von nicht identifizierter Hand. Beiliegend 6 Seiten Manuskript.

Artikelnummer: 29135
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  • Bedeutendes Dokument und Unikat zur Entwicklung der Grundrechte in Österreich in Form einer interessanten und umfangreichen Überarbeitung des 19. Entwurfs der Grundrechte des österreichischen Volkes nach den Beschlüssen der zweiten Lesung im Konstitutionsausschusse. Die hier überarbeitete gedruckte Version wurde als Extrablatt zur Abendbeilage der Wiener Ztg. vom 23. Dezember 1848 veröffentlicht. - Der am 22.7.1848 in Wien einberufene Reichstag musste aufgrund der Oktoberrevolution nach Kremsier in Mähren ausweichen, wo er schließlich ab den 27.11. tagte. Dort erstellte dieser als konstituierende Versammlung einen Verfassungsentwurf, an "dem sich die weitere Verfassungsentwicklung in Österreich orientierte" (Hoke, S. 348). Der vorliegende Grundrechtskatalog, mit dessen Ausarbeitung ein eigener Unterausschuß des Kremsier Verfassungsausschusses betraut war, bildete sowohl die Grundlage der Verfassung von 1867 als auch für jene der 1. Republik. Der in der vorliegenden gedruckten Fassung in 29 Paragraphen gegliederte Grundrechtskatalog beinhaltet neben den beigedruckten Minderheitsvoten auch zahlreiche handschriftliche Korrekturen; mehrere Absätze sind zur Gänze gestrichen und durch eingeschobene Blätter ersetzt: die Paragraphen 1-4 wurden zu einem einzigen Paragraphen zusammengefaßt. Der sich mit der Religionsfreiheit befassende § 13 wurde auf 6 Manusskriptseiten unter namentlicher Nennung aller Abgeordneten (darunter Jos. Frh. von Helfert) und ihrer jeweiligen Vorschläge zur Gänze neu ausgearbeitet. Fallengelassen wurde in der endgültigen Fassung auch der hier noch vorhandene Beginn des § 1: "Alle Staatsgewalten gehen vom Volke aus, und werden auf die in der Constitution festgesetzten Weise ausgeübt." "Der Grundrechtskatalog des Kremsierer Entwurfs ging weit über den der Pillersdorferschen Verfassung hinaus. Eine Reihe von Grundrechten, die spätere Verfassungsordnungen auch tatsächlich grundrechtlich gewährleisteten, wurden hier im Wesentlichen zum ersten Mal formuliert" (Hoke, Rechtsgeschichte, S. 352).
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